Informationen für Freiwillige
Diese Seite ist für junge Leute gedacht, die sich für einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst (IJFD) interessieren.
Wer kann den IJFD leisten?
Junge Menschen, die in Deutschland leben und zum Zeitpunkt des Dienstantritts im Ausland die Vollzeitschulpflicht erfüllt und bis zum Dienstende das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Dies bedeutet, dass auch junge Menschen unter 18 Jahren einen IJFD ableisten können. Die Entscheidung, ob Minderjährige entsandt werden, trifft aber der jeweilige Träger.
Auch junge Ausländer und Ausländerinnen können den IJFD leisten, wenn sie
- seit mindestens 3 Jahren in Deutschland leben,
- ein entsprechendes Aufenthaltsrecht oder einen entsprechenden Aufenthaltstitel haben und
- nicht in ihr Heimatland entsandt werden.
Junge Leute, die nicht in Deutschland leben, können keinen IJFD leisten!
Sie können aber einen Freiwilligendienst in Deutschland absolvieren. Nähere Informationen zu einem Freiwilligendienst in Deutschland finden sich unter www.jugendfreiwilligendienste.de.
Was erhalten Freiwillige während des IJFD?
Die Freiwilligen dürfen
- unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung
- ein angemessenes Taschengeld, dessen tatsächliche Höhe von der Vereinbarung mit dem Träger und vom Einsatzland abhängt (höchsten jedoch 350 Euro)
- Übernahme der Reisekosten
erhalten. Diese Leistungen können von Träger zu Träger unterschiedlich sein.
In jedem Fall müssen sie bekommen:
- Seminare zur Vorbereitung, zwischenzeitlichen Betreuung und Nachbereitung des Auslandsaufenthaltes (mindestens 25 Tage bei 12-monatigem Dienst)
- Versicherungen während des Auslandsaufenthaltes (Auslandskranken-, Haftpflicht-, Rücktransport- und für die Freizeit eine private Unfallversicherung; für den Dienst besteht eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung)
- Urlaub in angemessenem Umfang (mindestens 20 Tage bei 12-monatigem Dienst)
- Bescheinigung des Trägers nach Beendigung des Auslandsdienstes (auf Wunsch auch ein Zeugnis).
Zu beachten ist:
Für die Aufrechterhaltung des Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes im Inland sind die Freiwilligen selbst verantwortlich.
Weiter wichtig:
- Ein eventueller Kindergeldanspruch bleibt während der IJFD-Zeit bestehen.
- Seit dem 01.07.2015 haben Freiwillige im IJFD einen Anspruch auf Zahlung von Waisen- bzw. Halbwaisenrente, wenn die sonstigen Voraussetzungen dafür vorliegen.
- Erhält jemand bei Beginn oder während des IJFD einen Studienplatz in Medizin, Pharmazie, Tiermedizin oder Zahnmedizin und kann dieser Platz nicht angenommen werden, so besteht nach Ende des Dienstes auf Grund der früheren Zulassung ein Anspruch auf erneute Auswahl im damals gewählten Studiengang, und zwar vor allen anderen. Nähere Informationen finden sich bei www.hochschulstart.de.
- Was ansonsten die Anrechnung der Dienstzeit des IJFD für das Studium betrifft, sind dafür in der Regel die Länder und die jeweiligen Hochschulen oder Fachhochschulen zuständig, von denen einige die Freiwilligendienste bereits berücksichtigen. Ob und in welchem Umfang eine Anerkennung des IJFD möglich ist, richtet sich nach den einzelnen Bestimmungen der Ausbildungs- bzw. Studiengänge und ist bei der jeweiligen Hochschule oder Fachhochschule zu erfragen. Sollten Sie hierbei auf Schwierigkeiten stoßen, können Sie sich gerne an das BAFzA wenden.
- Ob der IJFD für die Fachhochschulreife zählt, hängt mindestens von der Art der Tätigkeit und der Art der Einsatzstelle ab. Genaueres zur Anrechnung müssten Sie mit dem Kultusministerium Ihres jeweiligen Bundeslandes klären.
- In Einzelfällen kann es passieren, dass Ihre Geschwister ihren BAföG-Anspruch verlieren, wenn Sie einen IJFD leisten. Nähere Informationen dazu gibt die entsprechende BAföG-Stelle.
Wie finde ich einen Einsatzplatz im IJFD?
Interessierte Jugendliche müssen sich zunächst darüber klar werden, in welches Land sie möchten und in welchen Einsatzbereichen sie arbeiten möchten. Danach sollten sie sich bei den im IJFD zugelassenen Trägern über die dort angebotenen Projekte informieren. Die Träger kommen aus dem kirchlichen, aber auch aus dem weltanschaulich ungebundenen Bereich.
Um bei der Auswahl eines Trägers zu helfen, halten wir im nebenstehenden Kasten "Downloads" eine Übersicht, welcher Träger in welchen Ländern anerkannte Einsatzstellen hat, zum Herunterladen bereit. Eine Beschreibung der Einsatzstellen findet man dann häufig auf den Internetseiten der einzelnen Träger. Ebenso ist dort die Feststellung, ob und in welche ihrer Einsatzstellen die Träger Freiwillige schicken wollen, zu finden.
Eine Bewerbung sollten interessierte junge Menschen an die Träger richten, deren Projekte ihnen zusagen. Hier finden Sie eine Übersicht der zugelassenen IJFD-Träger (=Anlaufstellen im IJFD).
Eine Entsendung direkt durch das BAFzA oder eine Bewerbung beim BAFzA ist nicht möglich.
Wann muss ich mich für einen Einsatz bewerben?
Die einzelnen Träger haben unterschiedliche Bewerbungsfristen und –termine. Im Allgemeinen muss man von etwa 9-12 Monate vor der Ausreise ausgehen. Die genauen Zeiten müssen Sie bei den ausgesuchten Trägern erfragen. Häufig finden sich diese Informationen auch auf den Internetseiten der einzelnen Träger.
Was muss ich als Freiwillige oder Freiwilliger zahlen?
Der Träger erhält für die Vorbereitung, Betreuung und Nachbereitung der Freiwilligen Zuschüsse vom Staat. Diese Zuschüsse betragen derzeit maximal 350 € je Freiwilligem bzw. Freiwilliger und Dienstmonat. Der Träger muss diese Mittel beim BAFzA beantragen und erhält sie nach Bewilligung überwiesen.
Diese Zuschüsse darf der Träger nur verwenden für
- die Leistungen an die Freiwilligen (Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung, Taschengeld, Versicherungen, Reisekosten zur Einsatzstelle)
- für die Betreuung der Freiwilligen
- sowie die Seminare zur Vorbereitung, Erfahrungsaustausch während des Einsatzes und Nachbereitung.
Die staatlichen Zuschüsse reichen aber meist nicht aus, um die gesamten Kosten des Einsatzes der Freiwilligen zu decken. Die meisten Träger bitten daher die Freiwilligen, sich an den Kosten des Freiwilligeneinsatzes zu beteiligen.
Eine angemessene finanzielle Eigenbeteiligung der Freiwilligen ist zulässig. Der Abschluss einer Vereinbarung zum IJFD darf jedoch nicht von Spenden der Freiwilligen an den Träger abhängig gemacht werden.
Ob ein Träger eine Eigenbeteiligung von den Freiwilligen verlangt, ist von Träger zu Träger unterschiedlich. Ebenso unterschiedlich ist die Höhe der Eigenleistung der Freiwilligen.